Orchester auf einer Bühne davor Publikum

Hausordnung

Da immer mehr Veranstalter:innen ihr Sicherheitskonzept ausgeweitet haben, das auch wir als Betreibende von Veranstaltungsstätten für jede entsprechende Veranstaltung übernehmen müssen, haben wir uns dazu entschlossen folgende Maßnahmen als festen Bestandteil in die bestehende Hausordnung zu integrieren:

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Personen während ihres Aufenthalts im RuhrCongress Bochum, in der Jahrhunderthalle Bochum und ihren Nebengebäuden, in der Stadthalle Wattenscheid, auf der Freilichtbühne Wattenscheid (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) sowie auf den jeweils dazugehörigen Freiflächen. Die bezeichneten Versammlungsstätten werden durch die Bochumer Veranstaltungs-GmbH (im folgenden BoVG genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen vermarktet und betrieben.

Die BoVG und der jeweilige Veranstaltende sind berechtigt, den Zutritt für Besuchende und Mitwirkende bei Veranstaltungen einschränkend zu regeln. Der Zutritt für Besuchende zu öffentlichen Veranstaltungen ist in der Regel nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte gestattet. Bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt ist die Besuchendenzahl auf Grundlage der baurechtlich genehmigten Besuchendenzahlen begrenzt. Den Anweisungen des beauftragten Einlass- und Ordnungsdienstpersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Dieses Personal übt das Hausrecht im Rahmen des Einlasses und innerhalb der Versammlungsstätte für die BoVG und den/der Veranstalter:innen aus.

Alle Einrichtungen in der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu behandeln. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Das Verteilen von Druckschriften und Werbematerial, das Präsentieren von Bannern oder Plakaten sowie das Anbringen von Aufklebern und Plakaten ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der BoVG untersagt. Für Messeaussteller:innen gilt innerhalb ihres Messestandes eine gesonderte Regelung.

In den Gebäuden der Versammlungsstätte besteht ein generelles Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten und Vaporizer. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten. Der Konsum von Cannabisprodukten ist auch auf dem gesamten Gelände der Versammlungsstätte - auch in den gekennzeichneten Bereichen für Raucher:innen - grundsätzlich untersagt.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließungvon Räumen, Gebäuden und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher:innen, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchenden führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher:innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Die Mitnahme in die Veranstaltungsräume von Taschen und Behältnissen, die das Format DIN A4 überschreiten, ist untersagt.

Garderobe: Bei öffentlichen Veranstaltungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe der Garderobe (Mäntel, Jacken, Umhänge) einschließlich eventuell mitgeführter Schirme und Rucksäcke. Besucher sind gehalten, in den Garderobenstücken keine Gegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel, Handys sowie Wertsachen, Schmuck etc. zu belassen. Der/Die Besucher:in trägt die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung sämtlicher in den Garderobenstücken belassenen Gegenstände. Dies gilt ausdrücklich auch, soweit diese in Garderobenstücken wie Taschen, Rucksäcken etc. belassen werden. Eine Haftung der BoVG hierfür ist ausgeschlossen.

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher:in auf Erstattung des Eintrittsgelds besteht nicht.

Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und in den Einlassbereichen.

Das Mitführen folgender Sachen ist bei Betreten der Versammlungsstätte nicht gestattet:

  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial,
  • Waffen einschließlich „Schutzwaffen“ gemäß § 17a VersammlG sowie ätzende oder färbende Substanzen sowie Gefahrstoffe gleich welcher Art,
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente,
  • Stockschirme oder andere spitze Gegenstände, die zu einer Gefährdung führen können,
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind sowie mitgebrachte Getränke und Speisen,
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung ohne Genehmigung des Veranstalters,
  • Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden.

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter:innen der BoVG, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Innen- oder auch im Außenbereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen in diesem Bereich und deren mögliche Veröffentlichung hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte und der dazugehörigen Freifläche willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen.

Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen durch Schallpegel wird insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln empfohlen. Besucher:innen erhalten auf Anforderung Gehörschutzstöpsel an den Garderoben zur Verfügung gestellt, soweit veranstaltungsbedingt mit erhöhter Lautstärke zu rechnen ist. Aus Sicherheits- und Gesundheitsschutzgründen erhalten Kleinkinder im Alter von bis zu 6 Jahren keinen Zugang zu Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist.

Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten durch die BoVG entschieden wird.

Stand: Juli 2024